Sanierungsmassnahmen
Ist eine Pensionskasse in Unterdeckung, so muss der Stiftungsrat der Pensionskasse gemäss Gesetz angemessene Sanierungsmassnahmen beschliessen. Mit diesen sollte die Unterdeckung beseitigt werden können. Die Versicherten müssen über die beschlossenen Sanierungsmassnahmen informiert werden. Weitere Informationen dazu auf dem Faktenblatt „Sanierungsmassnahmen bei Unterdeckung“ (PDF, 32KB, 2 Seiten) des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV
Unterdeckung
Ist eine Pensionskasse theoretisch nicht in der Lage alle Ansprüche ihrer Versicherten auf einen Schlag zu erfüllen, spricht man von einer Unterdeckung.
Eine Unterdeckung bedeutet nicht, dass eine Pensionskasse zahlungsunfähig ist. Im Fall einer Unterdeckung, sind die Pensionskassen angehalten, Sanierungsmassnahmen durchzuführen. Das kann beispielsweise eine Nullverzinsung sein.
Nullverzinsung
Im Rahmen der Sanierung einer Pensionskasse kann der Stiftungsrat beschliessen, das Altersguthaben nicht zu verzinsen. Diese Massnahme ist nur möglich, wenn die Gesamtleistungen der Pensionskasse über den obligatorischen BVG-Teil hinausgehen. Die obligatorischen Leistungen gemäss BVG können nur im Extremfall angetastet werden.
Teilliquidation
Wenn gleichzeitig viele Arbeitnehmende die Pensionskasse verlassen, muss eine Teilliquidation durchgeführt werden. Das Vermögen der Pensionskasse wird aufgeteilt und die Austretenden können ihren Anteil mitnehmen. Je nach Situation der Pensionskasse profitieren die Austretenden von der Überdeckung oder müssen die Unterdeckung anteilsmässig mittragen. Das BVG Altersguthaben darf nicht gekürzt werden.